Monatlich: August 2014

Neues Punktesystem ab 01.05.2014

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat eine recht anschauliche Grafik zum seit 01.0.52014 gültigen neuen  Punktesystem zur Verfügung gestellt. Unter dem Link Punktetacho erhalten Sie die wesentlichen Änderungen.

Es ergaben sich durch die Gesetzesänderung eine Reihe von Änderungen (Fahreignungs-Bewertungssystem), welche wir Ihnen nachfolgend kurz darstellen wollen: (mehr …)

BGH zur Harmlosigkeitsgrenze

Der Bundesgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.2003 (BGH Aktenzeichen VIZR13902 VI ZR 139/02) klargestellt, dass bei Heckunfällen mit einer im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (zwischen 4 und 10 km/h) nicht schematisch von einer Harmlosigkeitsgrenze auszugehen mit der Folge, dass eine Verletzung der HWS generell auszuschließen ist. Das Gericht hat vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf der Grundlage entsprechender Sachverständigengutachten, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die Behauptung, es sei eine kollisionsbedingte HWS-Verletzung eingetreten, für wahr oder nicht für wahr erachtet.

Feststellungsinteresse bei HWS

Das OLG Saarbrücken hat mit Entscheidung vom 20.02.2014 (Az. 4 U 411/12) hinsichtlich des Feststellungsinteresses im Rahmen eienr Schmerzensgeldklage wegen einer HWS Distorsion 1. Grades wie folgt ausgeführt:

Die Klägerin wäre zwar bei verständiger Würdigung wohl in der Lage gewesen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Schäden beziffert geltend zu machen, was im Allgemeinen der Bejahung eines Feststellungsinteresses entgegen steht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der durch den Unfall vom 19.03.2009 hervorgerufenen Verletzung aber um eine HWS-Distorsion. Bei derartigen Verletzungen kann bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Verletzung zukünftige Schäden in zunächst noch unbekanntem Ausmaß ergeben werden. Die Schadensentwicklung ist also schon der Natur der Verletzung nach nicht derart abgeschlossen, dass bereits eine abschließende Beurteilung der Schadenshöhe möglich und daher eine Leistungsklage zu erheben wäre. Vielmehr ist es dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt, eine Feststellungsklage zu erheben, wenn ein Teil des Schadens bereits feststeht – hier also diejenigen Einbußen, die die Klägerin bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erlitten hat. Die Klägerin konnte vielmehr den gesamten Schaden im Wege einer Feststellungsklage geltend machen. (mehr …)