Die Bildung der Haftungsquoten ist ein wesentlicher Moment in der Unfallregulierung. Welcher Unfallteilnehmer wem zu welchem Anteil haftet richtet sich nach § 17 StVG.
§ 17 Abs. 1 StVG gilt für den eher seltenen Fall, dass mehrere Fahrzeuge einen Schaden bei einem Dritten verursachen. § 17 Abs. 2 StVG regelt dagegen die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. Dabei verweist er auf Abs. 1. Für die Bildung der Haftungsquote ist hiernach relevant, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“ (§ 17 Abs. 1 a. E.).
Dabei handelt es sich nicht um eine Mitverschuldensregelung wie in 254 BGB, da die StVG nur eine verschuldensunabhängige Haftung kennt (§§ 7, 18 StVG). Die Haftung für Halter und Fahrzeugführer resultiert allein aus der Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug ausgeht. (mehr …)