Oft stellt sich das Problem, dass sich der Unfall nicht am Heimatort, sondern mehrere Kilometer entfernt ereignet. Üblicherweise hat man ein Interesse daran, dass das Auto in der Werkstatt seines Vertrauens repariert wird. Dann fallen jedoch erhebliche Abschleppkosren an. Ob diese Kosten stets von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden ist nicht eindeutig zu beantworten.
Versicherungen argumentieren damit, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, als er das Abschleppunternehmen beauftragte, das Auto beispielsweise in die 400 km entfernte Heimatwerkstatt zu transportieren.
In einer Grundsatzentscheidung hatte das OLG Celle in einem Urteil vom 4.7.1968 (5 U 57/68) festgestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich die Abschleppkosten vom Unfallort zum Sitz einer von ihm ständig benutzten Werkstätte ersetzt verlangen kann, wenn das beschädigte KFZ reparaturfähig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen. Dennoch ist die aktuelle Rechtsprechung diesbzgl. sehr uneinheitlich. (mehr …)