Das OLG Saarbrücken hat mit Entscheidung vom 20.02.2014 (Az. 4 U 411/12) hinsichtlich des Feststellungsinteresses im Rahmen eienr Schmerzensgeldklage wegen einer HWS Distorsion 1. Grades wie folgt ausgeführt:
Die Klägerin wäre zwar bei verständiger Würdigung wohl in der Lage gewesen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Schäden beziffert geltend zu machen, was im Allgemeinen der Bejahung eines Feststellungsinteresses entgegen steht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der durch den Unfall vom 19.03.2009 hervorgerufenen Verletzung aber um eine HWS-Distorsion. Bei derartigen Verletzungen kann bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Verletzung zukünftige Schäden in zunächst noch unbekanntem Ausmaß ergeben werden. Die Schadensentwicklung ist also schon der Natur der Verletzung nach nicht derart abgeschlossen, dass bereits eine abschließende Beurteilung der Schadenshöhe möglich und daher eine Leistungsklage zu erheben wäre. Vielmehr ist es dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt, eine Feststellungsklage zu erheben, wenn ein Teil des Schadens bereits feststeht – hier also diejenigen Einbußen, die die Klägerin bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erlitten hat. Die Klägerin konnte vielmehr den gesamten Schaden im Wege einer Feststellungsklage geltend machen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. herausgestellt hat, dass es sich lediglich um eine HWS-Distorsion Grad I handelte, die spätestens 8 Wochen nach dem Unfall folgenlos ausgeheilt war. Hieraus folgt nicht, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig war, soweit sie sich auf die Zeit nach dem Ablauf dieses Zeitraums am 14.05.2009 bezog. Vielmehr ist die Feststellungsklage ihrem vollen Umfang nach als zulässig anzusehen.
Die Feststellungsklage ist bezüglich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden daher nicht deshalb unzulässig, weil bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines Schadens nicht mehr zu rechnen ist.
Anmerkung:
Auf einem anderen Blatt steht jedoch die Frage der Begründetheit des Feststelungsantrags. Dies ist nach dem Einzelfall zu beurteilen.