Eigentlich nicht unser rechtlicher Kernbereich, dennoch eine amüsante Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24.02.2014. Der Richter schreibt sich dort offensichtlich seinen Frust hinsichtlich der sich immer mehr breit machenden Anglizismen in der deutschen Sprache von der Seele:
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung „Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff „Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann. (mehr …)