Die Bildung der Haftungsquoten ist ein wesentlicher Moment in der Unfallregulierung. Welcher Unfallteilnehmer wem zu welchem Anteil haftet richtet sich nach § 17 StVG.
§ 17 Abs. 1 StVG gilt für den eher seltenen Fall, dass mehrere Fahrzeuge einen Schaden bei einem Dritten verursachen. § 17 Abs. 2 StVG regelt dagegen die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. Dabei verweist er auf Abs. 1. Für die Bildung der Haftungsquote ist hiernach relevant, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“ (§ 17 Abs. 1 a. E.).
Dabei handelt es sich nicht um eine Mitverschuldensregelung wie in 254 BGB, da die StVG nur eine verschuldensunabhängige Haftung kennt (§§ 7, 18 StVG). Die Haftung für Halter und Fahrzeugführer resultiert allein aus der Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug ausgeht. Demzufolge richtet sich die Quote danach, wer in welchem Ausmaß die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht, oder nicht erhöht hat. Dabei erhöht sich die Betriebsgefahr mit jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Straßenverkehrsrechts, wie Geschwindigkeits-überschreitung, Rotlichtverstoß oder zu geringer Abstand zum nächsten Fahrzeug. Relevant sind nur nachgewiesene Verstöße. Dabei ist die Partei, die der anderen den Verstoß vorwirft darlegungs- und beweispflichtig.
Bei einem Unfall zweier gleichartiger Fahrzeuge, beispielsweiße zweier Pkws, bei dem sich auf beiden Seiten kein Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift nachweißen lässt, ist die Betriebsgefahr für beide gleich groß und somit die einfache Betriebsgefahr. Die Haftungsquote nach § 17 Abs. 2 StVG beträgt in diesem Fall 50:50, so dass jeder dem anderen Unfallteilnehmer 50 % von dessen Schaden zu ersetzen hat. Von diesem Grundfall ausgehend ist jede Haftungsquote möglich, je nach Schwere und Anzahl der Verstöße der Unfallbeteiligten. Aufgrund der vielen denkbaren Fallkonstellationen hat sich eine detaillierte Einzelrechtsprechung gebildet. Die Rechtsprechung zeigt dabei die Tendenz, bei gravierenden Verstößen der einen und verkehrsgerechtem Verhalten der anderen Seite eine Haftung im Verhältnis 100:0 zu quoteln.