Schon erstaunlich, was manche Amtsgerichte in Bußgeldsachen so treiben.
Folgender Fall:
Unser Mandant wurde wegen zu geringem Abstand „fotografiert“. Die Folge war ein Bußgeldbescheid über ca. 250,- EUR und ein Monat Fahrverbot. Der Mandant legte hiergegen selbst Einspruch ein.
Dann kam die Ladung zum Termin und dem Mandanten wurde es dann doch zu brenzlig und er beauftragte unsere Kanzlei. Noch bevor wir uns aber überhaupt als Verteidiger angezeigt und um Akteneinsicht gebeten hatten, war aber vom Gericht bereits ein Sachverständiger beauftragt worden. Der Mandant wurde hierzu nicht angehört oder etwa auf entstehende hohe Kosten aufmerksam gemacht, wenn der Einspruch aufrechterhalten würde.
Wohlgemerkt, der Einspruch wurde weder vom Mandanten noch von uns (da noch keine Ermittlungsakten vorlag) begründet. Es wurden also noch keinerlei Kritikpunkte an der Messung vorgebracht.
Dennoch hatte es das Amtsgericht aber sehr eilig, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies mag daran liegen, dass man die Betroffenen bzw. deren Verteidiger zu disziplinieren versucht, indem man hohe Kosten auslöst. Dem kann man aber mit guten Gründen entgegentreten.
Aus anderen Gründen wurde dann jedoch der Einspruch zurückgenommen und wir staunten nicht schlecht, als plötzlich eine saftige Rechnung des Gutachters eintraf.
Hiergegen wird nun vorgegangen. Es geht hier ja schließlich nicht um Erziehung oder einen Wettrennen, sondern um ein faires Verfahren.
Weiterführende Hinweise beim Kollegen Burhoff unter:
SV-Gutachten im Bußgeldverfahren, oder: Bleibt die Staatskasse auf den Kosten sitzen?
„Zu schnelle“ Einholung eines SV-Gutachtens – unrichtige Sachbehandlung – Niederschlagung der Kosten