Stundensatz beim Haushaltsführungsschaden

Die Stundensätze für die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens waren lange Zeit in der Rechtsprechung umstritten. Schlussendlich kristallisierten sich Sätze im Bereich von 8 – 10 EUR pro Stunde heraus. Anhaltspunkte bieten hierzu Tarifverträge bzw. der ab 2015 gesetzlich fixierte Mindestlohn von 8,50 EUR. Der Betrag von 8,- EUR wurde zuletzt vom OLG München in seiner Entscheidung vom 21.03.2014 (10 U 1750/13) bestätigt.

Den Einwand, dass man für 8,- EUR keine Haushaltshilfe bekommen könne, kontert das Oberlandesgericht damit, dass im konkreten Fall ja gar keine Haushaltshilfe eingestellt war.

Dieser Betrag von 8,- EUR macht in gerichtlichen Auseinandersetzungen zumeist keine Probleme. Ein Sachverständiger wird allenfalls für den Zuschnitt des vorgetragenen Haushalts oder die konkret angesetzten Aufwände beauftragt. Erscheint der Vortrag plausibel wird das Gericht dies in aller Regel im Rahmen des § 287 ZPO (richterliches Ermessen) als gerichtsbekannt abgenickt.

Nunmehr hat das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 10.12.2013 (5 O 80/13) seinen Hut in den Ring geworfen und geht auf Basis des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (kurz: JVEG) von einem Stundensatz von 14,- EUR (!!!) aus.

Im Rahmen der Klage wurde ein Stundensatz von 12,- EUR vorgetragen. Das LG Tübingen nahm Bezug auf § 21 JVEG und stellte ausdrücklich fest, dass es der Gesetzgeber selber gewesen sei, der hinsichtlich einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung eine eigene pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeit abgab. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein Unfallverletzter für die Zeit, in der er verletzungsbedingt den Haushalt nicht führen kann, eine geringere Entschädigung erhalten würde als in der Zeit, in der er wegen desselben Unfalls Monate später vor Gericht als Zeuge aussagt und deswegen an seiner Haushaltstätigkeit verhindert sei.