Schuldanerkenntnis am Unfallort

Oft kommt es am Unfallort zu Erklärungen von Seiten des Unfallverursachers wonach er/sie schuld am Unfall sei. Ein solches Schuldanerkenntnis ist jedoch problematisch. Es kommt darauf an, in welcher Form eine solche Verschuldensverteilung erfolgt. Nicht jedes „Anerkenntnis“ führt dazu, dass dies im Rahmen der Unfallregulierung auch Berücksichtigung findet. Geschädigte reagieren dann meist überrascht und verärgert, hatte der vermeintliche Unfallverursacher doch seine Schuld zugegeben

Schuldanerkenntnis – Ausgangslage

Es ist stets der Blickwinkel zu beachten. Unfallverursacher sollten sich hüten, irgendwelche Erklärungen am Unfallort abzugeben. Meist ist man wegen der Unfallsituation aufgeregt und sich nicht bewusst, was man eigentlich erklärt. Dies kann ggf. zu Nachteilen im Rahmen der späteren Unfallregulierung führen.

Aus Sicht des Geschädigten ist natürlich eine Erklärung des Unfallverursachers wünschenswert. Wie diese aussehen soll, erklären wir weiter unten.

Wenn die Polizei vor Ort ist muss man ebenfalls aufpassen. Für den Unfallverursacher gilt: grundsätzlich keine Aussage machen! Die Polizei ist dazu verpflichtet, den etwaigen Unfallverursachen darüber aufzuklären, dass er ein Aussageverweigerungsrecht hat. Dennoch können gewisse Aussagen – im Rahmen einer informatorischen Befragung – zum Gegenstand der Akte werden.

Schuldanerkenntnis – Was ist das überhaupt?

Grundsätzlich kommen zwei Varianten des Schuldanerkenntnisses in Betracht, das abstrakte und das deklaratorische.

Das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) schafft eine neue Anspruchsgrundlage und geht daher sehr weit. Wenn ein solches vorliegt, dann kommt es nicht mehr auf die tatsächliche Verursachung des Unfalls an, sondern nur noch auf den schriftlichen (notwendig) Vertrag „abstraktes Schuldanerkenntnis“. Nachvollziehbarerweise ist die Rechtsprechung hier sehr zurückhaltend, da der Erklärende in der konkreten Unfallsituation (Schock, Aufregung etc.) kaum jemals das Bewusstsein haben wird, eine rechtsverbindliche Erklärung mit diesen weitreichenden Folgen abzugeben.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hingegen kann nicht alleine „existieren“ sondern bedarf der Bezugnahme auf den konkreten Unfall (schuldbestätigendes Schuldanerkenntnis). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass das deklaratorische Schuldanerkenntnis Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit beilegen soll. Auch hier sind regelmäßig Zweifel angebracht, ob ein Unfallbeteiligter überhaupt eine so weitreichende Erklärung abgeben wollte, besteht doch grundsätzlich ein Risiko, dass der Versicherte möglicherweise auf dem Schaden „sitzen“ bleibt, weil seine Versicherung nicht an das Anerkenntnis gebunden ist.

Mit Erklärungen nach dem Motto „Ich bin schuld.“ Sollte man also stets sehr zurückhaltend sein. Entweder bringen diese Erklärungen nicht viel oder man riskiert auf der anderen Seite seinen Versicherungsschutz. Beide Arten des Schuldanerkenntnisses sind Verträge. Ob hieraus eine Bindung erwächst ist daher angesichts der konkreten Situation „Unfall“ auszulegen.

Rein mündliche Erklärungen werden die vertragliche Bindung nicht erreichen können. Auch dürfte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis scheitern, wenn es zuvor nicht zu Meinungsverschiedenheiten bzgl. des Unfalls kam. Es kommt hier stets auf den Einzelfall an.

Wichtig ist jedoch, dass der Geschädigte – möchte er sich auf ein Schuldanerkenntnis berufen – stets den vertraglichen Charakter beweisen muss. Der Geschädigte muss also Umstände vortragen, die dazu führen, dass das Gericht tatsächlichen einen Vertrag annimmt. Ein Vertrag wird eher die Ausnahme bleiben.

Wenn kein Schuldanerkenntnis – Was dann?

Wenn die Grenze zum Vertrag nicht überschritten ist, wird man sich fragen müssen, was die „Erklärung“ sonst sein soll. Im Zweifel eine Beweiserleichterung!

Dass sich die Beweislage durch die getroffene Erklärung zugunsten des Unfallgeschädigten verbessert muss, wird so begründet: Im Vertrauen auf das „Schuldanerkenntnis“ hat der Geschädigte ggf. auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und jede sonstige Beweissicherung verzichtet. Wenn dem so ist, dann muss die Erklärung des Schädigers auch positiv für den Geschädigten wirken.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird das Gericht solche Aussagen dann als Beweis gegen sich selbst würdigen. Das Oberlandesgericht Dresden (NZV 2010, 256 – 7 U 949/10) hat im Falle eines gemeinsam ausgefüllten Unfallberichts sogar eine Beweislastumkehr angenommen. Der Schädiger/Beklagte muss dann zunächst die Unrichtigkeit der Unfallschilderung beweisen.

Fazit

Je genauer die gemeinsame Unfallschilderung desto schwieriger wird es für den Unfallverursacher hiervon wieder wegzukommen.

Unsere Empfehlung also: Fertigen Sie eine Unfallskizze und stellen Sie den Unfallverlauf so konkret wie möglich dar; so wie er passiert ist und lassen Sie den Unfallgegner diese Darstellung unterzeichnen. Schuldzuweisungen etc. sollten nicht dabei sein. DAS hilft Ihnen als Geschädigter. „Ich bin schuld“-Aussagen sind im Zweifel nichts wert, denn sie enthalten keine Darstellungen, die im Rahmen der Beweisaufnahme berücksichtigt werden können.