Der Schienenverkehr ist in Deutschland das sicherste Verkehrsmittel. Dennoch passieren pro Jahr knapp 500 Unfälle mit Bahn, S-Bahn, U-Bahn wobei hier allerdings nur 14 Personen im Jahr 2014 zu Tode kamen. Anlässlich des schweren Zugunglücks in Bad Aibling bei dem alleine 11 Menschen starben möchten wir hier kurz die wesentlichen Grundlagen der Haftung darstellen.
Haftungsgrundlage bei einem Zugunfall ist § 1 HaftPflG:
Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Bemerkenswert sind die Haftungshöchstgrenzen in § 10 HaftPflG:
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Aus dem HaftPflG wird deutlich, dass eine verschuldensunabhängige Haftung besteht, so dass Geschädigte im Falle eines Zugunfalls „nur“ den Ersatzanspruch, also Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden etc. beziffern und sich an den „richtigen“ Verantwortlichen (Betriebsunternehmer) richten müssen.
Weitere Details zum Schadensersatzanspruch nach einem Zugunfall dürfen wir auf unseren Fachartikel bei Schmerzensgeld bei Zugunfall verweisen.