Schadensersatz bei Busunfall

Was ist bei einem Busunfall zu bachten? Eine Frage, die im Fall der Fälle wichtig ist, da etwa im Reisvertragsrecht Ausschlussfristen zu beachten sind.

Die Folgen eines Busunfalls können erheblich sein. Bekannt sind die z.T. erschreckenden Bilder aus den Medien.  Dabei sind die Risiken für Passagiere von Fernbussen ungleich höher als die z.B. eines Stadt-Busses im öffentlichen Personennahverkehr. Alleine schon wegen der ungleich höheren Geschwindigkeit mit der ein Reisebus etwa auf der Autobahn unterwegs ist oder wegen abenteuerlicher Straßenverhältnisse im Ausland, können weit schwerwiegendere Busunfälle passieren. Wegen dem sich aktuell stark ausbreitenden bundesweiten Linienbusverkehr sind die Risiken erheblich gestiegen. Dies nicht zuletzt wegen des enormen Preisdrucks und der damit einhergehenden Notwendigkeit von Sparmaßnahmen. Es mag sein, dass ein Linienbus billiger und flexibler ist als die Bahn, gleichwohl bestehen hier wegen des immer dichter werdenden Straßenverkehrs größere Risiken als bei der Reise per Schiene.

Aber auch im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs besteht alleine schon wegen der Vielzahl der Nutzer und der hohen Frequenz die wiederholte Frage nach der Haftung nach einem Busunfall. Im Jahr 2013 fuhren in Deutschland so viele Menschen wie nie zuvor mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) ließen sich über 11 Milliarden Fahrgäste mit Bus oder Bahn befördern. Rund 5,3 Milliarden dieser Fahrgäste nutzten den Omnibus, um an ihr Ziel zu kommen. Alleine auf Basis dieser Zahlen stellt sich die Frage nach etwa einem Schadensersatzanspruch wegen eines Busunfalls.

Schadensersatz nach Busunfall

Zunächst sind zwei grundsätzliche Arten von Busunfällen zu unterscheiden. Bei einem fremdverschuldeten Busunfall haftet der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz. Dies ist der unproblematische Fall. Ein (vom Busfahrer) selbst verschuldeter Busunfall ist z.T. ein größeres Problem, da man das Verschulden verschiedenen möglicherweise beteiligter Personen bzw. Unternehmen voneinander abgrenzen muss. Hier sollten Sie sich Hilfe von einem spezialisierten Rechtsanwalt holen.

Soweit Sie einen Schaden wegen einem Busunfall im öffentlichen Busverkehr erlitten haben, dürfen wir Sie auf unseren Fachartikel „Schmerzensgeld bei Busunfall“  bei schmerzensgeld.info verweisen. Hier haben wir uns bereits ausführlich mit dem Thema Busunfall und Schadensersatz auseinander gesetzt.

Haben Sie einen Schaden erlitten, der auf einen Busunfall mit einem Reisebus zurückgeht, dann muss man zunächst prüfen, wer der richtige Ansprechpartner für Ihren Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. ist. Zu unterscheiden sind zunächst Ansprüche aus unerlaubter Handlung und vertragliche Ansprüche. In aller Regel haben Sie die Busfahrt als (Teil einer) gebucht und somit ist zunächst an die Haftung des Reiseveranstalters zu denken. Dies ist selbst dann möglich, wenn sich der Reiseveranstalter – etwa zu Transferzwecken zwischen Flughafen und Hotel – eines Busunternehmens im Urlaubsort bedient. Ereignet sich z.B. im Türkeiurlaub ein Busunfall im türkischen Reisebus, dann ist Ihr Ansprechpartner Ihr Reiseveranstalter. Dort müssen Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden.

Busunfall in Belgien – Ein Fall aus der Praxis

Ein Beispiel aus unserer Praxis ist der Fall eines kleinen Mädchens. Diese war zusammen mit ihrer Familie auf einer Busreise von Deutschland nach Paris. Auf der Rückreise wurde der Reisebus von einem tschechischen Studenten gelenkt, der zum ersten Mal in Paris war. Bei der Heimfahrt fuhr der Busfahrer die falsche Strecke und schlief auf einer Autobahn in Belgien ein, da er (dies war jedoch nicht mehr zu beweisen) die Ruhezeiten nicht eingehalten hatte. Der Bus stürzte die Böschung hinunter und blieb auf der Seite liegen. In unserem Fall wurde der Reiseveranstalter wegen diesem Busunfall in Haftung genommen und schließlich auch ein Schadensersatz ausbezahlt.

 Was ist zu tun nach einem Busunfall?

Auch im Falle eines Busunfalls bestehen sämtliche Schadensersatzansprüche etwa auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, verlorene Urlaubszeit und diverse weitere (materielle) Schadenersatzansprüche.

Achten Sie darauf, dass Ihnen keine Schadensersatzpositionen verloren gehen. Achten Sie auf die ausschlussfrist des § 651 g BGB. Nur ein auf Verkehrsrecht und insbesondere Personenschadensrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen hier optimal zur Seite stehen.