Die geänderte StVO (Straßenverkehrsordnung) ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Neben der deutlichen früheren Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch ein Fahrverbot stehen der Schutz von Radfahrern und Fußgängern im Focus der Änderungen. Gerne legen wir gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot Einspruch für Sie ein. Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagen und aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der – wegen Verstoß gegen das Zitiergebot – nichtigen BKatV.
Fahrverbot – Grenzen verschoben – Führerschein in Gefahr
Die nachfolgenden Informationen dienen im Wesentlichen der Frage, ab wann ein Fahrverbot ausgesprochen wird.
Neben der grundsätzlichen Beeinträchtigung der eigenen Mobilität dürfte ein Fahrverbot für Berufstätige, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, höchst unangenehm sein und ggf. zu einer Gefahr für den Arbeitsplatz werden. Gerade zu Zeiten Corona bedingter Einschränkungen ist der Ausfall auch nur eines Familienmitglieds hinsichtlich notweniger Autofahrten höchst unangenehm und führt möglicherweise zu erheblichen Verwerfungen in der Familie. Man darf gespannt sein, ob die Amtsgerichte solchen, von Rechtsanwälten sicherlich vorgetragenen, Argumenten zugänglich sind. Man stelle sich nur vor, dass die Mutter das Auto in eine 30er Zone hineinlaufen lässt oder diese zu spät bemerkt. Schnell liegt man dann mit ca. 50 km/h im Bereich eines Fahrverbots. Dass die StVO-Novelle gerade zum ungünstigsten Zeitpunkt (Corona) in Kraft tritt mag daher man als mindestens unglücklich bezeichnen.
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer formuliert wie folgt: „Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.“
Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html
Überblick Fahrverbot
Ein kurzer Überblick über die neuen Geschwindigkeiten, ab denen ein Fahrverbot droht:
Innerorts:
Geschwindigkeitsüberschreitung 21-25 km/h -> 1 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeitsüberschreitung 51-60 km/h -> 2 Monate Fahrverbot
Außerorts:
Geschwindigkeitsüberschreitung 26-30 km/h -> 1 Monat Fahrverbot
Punkte in Flensburg gibt es Innerorts und Außerorts ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
Fazit Fahrverbot
Die Reduzierung der Grenze, ab wann ein Fahrverbot ausgesprochen wird, wurde nunmehr von 26 km/h auf 21 km/h reduziert. Zwar erscheine diese 5 km/h Unterschied nur gering, tatsächlich dürfte sich die Anzahl der ausgesprochenen Fahrverbote kurzfristig deutlich erhöhen. Ob man eine solche Neuregelung gerade zu Corona-Zeiten einführen muss, ist die Frage. Aber gut, hilft nix!
Lassen Sie sich deshalb durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Rechtsanwalt Stefan Pfleger steht Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Fahrverbote lassen sich leider nicht wegzaubern. Dennoch sollte man sich immer gegen ein Fahrverbot zur Wehr setzen, wenn die persönlichen Auswirkungen – wie meist – erheblich sind. Vertrauen Sie daher unserer Erfahrung. Wir holen stets ein technisches Sachverständigengutachten zur Geschwindigkeitsmessung ein, schließlich sind wir Anwälte und keine Techniker. Darüber hinaus erhalten wir Akteneinsicht und können die durchgeführte Messung überprüfen. Schließlich kennen wir uns im Bußgeldverfahren aus und wissen, welches Argument bei Gerichten sticht und welches nicht.
Gerne kümmern wir uns um Ihr Fahrverbot. Besser noch: vermeiden Sie es! Gerade jetzt!
Bleiben Sie gesund!
***AKTUELL***
Das Verkehrsministerium will die Neuregelung hinsichtlich des bereits ab einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 21 km/h (innerorts) und 26 km/h (außerorts) greifenden Fahrverbots wieder abändern. Offensichtlich ist der Aufschrei in der Bevölkerung auch in Berlin angekommen. Hören Sie hier die Ausführungen von Verkehrsminister Andreas Scheuer:
Alternativ können Sie den Wortlaut auch hier nachlesen:
„Die letzte Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung war und ist ein Erfolg, weil wir die schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Fahrradfahrer besser schützen. Und wir haben in der letzten Zeit einfach Auffälligkeiten: viel mehr Unfälle, vor allem bei den Fahrradfahrern. Deswegen haben wir die Straßenverkehrsordnung angepasst. Und alle sind auch sehr zufrieden, vor allem auch diejenigen, die im Straßenverkehr die Partnerschaft suchen, vor allem in einer Stadt. Es ist nicht ein Gegeneinander, sondern ein Miteinander. Und wir müssen eben diejenigen besser schützen, die weniger Schutz um sich haben. Auf der anderen Seite haben die Bundesländer im Verfahren viele Anliegen (100 Anträge) gehabt. Da kam es an einer einzigen Stelle zu einer Verschärfung, die aus meiner Sicht unverhältnismäßig ist. Deshalb bitten wir die Bundesländer, dies wieder in den alten Stand zurückzubringen. Das bezieht sich auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts von 21 km/h und außerorts 26 km/h. Jeder muss sich an die Regeln halten. Das ist klar. Aber manchmal kommt es zu Härten, die an dieser Stelle wieder in eine Verhältnismäßigkeit gebracht werden müssen. Deswegen bitten wir die Bundesländer an nur dieser einen Stelle – sonst bleibt alles andere gleich, was wir geregelt haben – das einmonatige Fahrverbot wieder auf den alten Stand zurückzubringen. Somit haben wir die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt. Und somit können wir mit einer neuen modernen Straßenverkehrsordnung auch dem gerecht werden, dass Schutz zum einen und eine Verhältnismäßigkeit zum anderen gewährleistet ist.“
Wir sind gespannt, wie sich dieses Thema noch weiter entwickeln wird. Aktuell (15.06.2020) gehen die ersten Mandanten-Anfragen bzgl. Bußgeldbescheiden mit angeordnetem Fahrverbot bei uns ein. Wir rechnen mit einer deutlichen Zunahme von Einsprüchen gegen ein angeordnetes Fahrverbot. Die Schwelle, aber der dieses aktuell angeordnet wird, ist einfach zu niedrig und gefährdet Existenzen. Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber diese Grenze derart niedrig ansetzte.
***AKTUELL***
Hinsichtlich bereits rechtskräftiger Bußgedbescheide bestehen leider keine nachhaltigen Rechtsbehelfe. Allenfalls könnte man sich gegen die Vollstreckung wenden oder eine Wiederaufnahme beantragen. Hinsichtlich eines bundeseinheitlichen Vorgehends hinsichtlich der ausgesprochenene Fahrverbote findet aktuell eine politische Diskussion statt. Die zentrale Bußgeldstelle in Kassel führt hierzu wie folgt aus:
„Die Zentrale Bußgeldstelle bittet von Anfragen zur Teilnichtigkeit der Bußgeldkatalog-VO
(BKatV) abzusehen. Neue und laufende Verfahren werden von Amts wegen nach der zuvor geltenden BKatV bearbeitet. Noch nicht rechtskräftige Verfahren werden von Amts wegen eingestellt. Zum Umgang mit bereits rechtskräftigen Verfahren wird noch eine bundeseinheitliche
Regelung erwartet.“
Bayern geht hier aktuell einen sehr transparenten Weg (Ankündigung von Bayerns Innenminister Joachim Hermann):
Fahrverbote werden nicht mehr vollzogen, soeweit diese nicht schon nach altem Recht verhängt worden wären.
Bei noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheiden mit Fahrverbot wird im Bußgeldverfahren die aktuelle Situation automatisch berücksichtigt und entspr. Bescheide nach altem Recht ohne Fahrverbote erlassen.
Bei rechtskräftigen Bußgeldbescheidenmit (noch nicht angetretenem) Fahrverbot muss das Fahrverbot nicht mehr angetreten werden.
Bei rechtskräftigen Bußgeldbescheiden mit Fahrverbot, das bereits angetreten wurde, schicken das Polizeiverwaltungsamt, das Polizeipräsidium Mittelfranken und das Polizeipräsidium München die dort verwahrten Führerscheine umgehend zurück. Führerscheine, die bei Polizeidienststellen verwahrt werden, können von dort abgeholt werden.
Weitere Informationen zur StVO-Novelle erhalten Sie hier: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html
Was zum Schmunzeln:
https://www.rechtsanwalt-verkehrsrecht.de/bussgeldverfahren-fahrverbot-bayern-eine-glosse/