Schlagworte: Schmerzensgeld

Tinnitus – Welches Schmerzensgeld ist zu erwarten?

Tinnitus ist ein weit verbreitetes Phänomen welches u.a. stressbedingt oder infolge von Unfällen auftreten kann. Versicherungen neigen dazu, ein Tinnitus-Leiden infolge eines Verkehrsunfalles als nicht unfallbedingt abzutun und so ein Schmerzensgeld hierfür zu verneinen. So wird behauptet, dass auf Grundlage einer „unfallanalytischen Prüfung“ davon ausgegangen wird, dass ein Tinnitus durch einen Unfall nachweislich nicht ausgelöst werden könne. In dieser Pauschalität ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. Der Nachweis eines Tinnitus ist schon grundsätzlich schwierig, den Nachweis allerdings hinsichtlich der Unfallkausalität zu führen ist noch schwieriger, jedoch nicht unmöglich. (mehr …)

Schadensersatz bei Busunfall

Was ist bei einem Busunfall zu bachten? Eine Frage, die im Fall der Fälle wichtig ist, da etwa im Reisvertragsrecht Ausschlussfristen zu beachten sind.

Die Folgen eines Busunfalls können erheblich sein. Bekannt sind die z.T. erschreckenden Bilder aus den Medien.  Dabei sind die Risiken für Passagiere von Fernbussen ungleich höher als die z.B. eines Stadt-Busses im öffentlichen Personennahverkehr. Alleine schon wegen der ungleich höheren Geschwindigkeit mit der ein Reisebus etwa auf der Autobahn unterwegs ist oder wegen abenteuerlicher Straßenverhältnisse im Ausland, können weit schwerwiegendere Busunfälle passieren. Wegen dem sich aktuell stark ausbreitenden bundesweiten Linienbusverkehr sind die Risiken erheblich gestiegen. Dies nicht zuletzt wegen des enormen Preisdrucks und der damit einhergehenden Notwendigkeit von Sparmaßnahmen. Es mag sein, dass ein Linienbus billiger und flexibler ist als die Bahn, gleichwohl bestehen hier wegen des immer dichter werdenden Straßenverkehrs größere Risiken als bei der Reise per Schiene. (mehr …)

Schmerzensgeldtabelle

Wird bei Personenschäden beispielsweise nach einem Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld zugesprochen, so soll dieser Betrag einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen darstellen. Der BGH fordert, dass sich die Höhe des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Fällen orientieren muss. Diese findet man in einer sog. Schmerzensgeldtabelle.

Wichtig ist allerdings, dass einzelne Verletzungen nicht gesondert gewertet werden können. Man kann keinen festen Betrag ermitteln, den man z.B. für ein Schleudertrauma bekommen würde. Vielmehr sind die Verletzungen in einer wertenden Gesamtschau zu betrachten und auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählt beispielsweise, inwieweit sich eine Verletzung auf die Lebensführung des Geschädigten auswirkt.

Bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, bei dem der Geschädigte 19-jährige, dem ein Mitverschulden von 30% anzurechnen war, Schäden davontrug, die seine Lebensqualität auf ein Minimum reduzierten wurde z.B. ein Schmerzensgeld von 265.613 Euro zugesprochen. In einem anderen Fall mit einem Schädel-Hirn-Traum dritten Grades, bei dem der Geschädigte ebenfalls erst 19 Jahre alt war und geistig wie körperlich nicht mehr belastbar war, wurden nur 100.000 Euro für angemessen gehalten. Auch dieser Geschädigte trug Dauerschäden davon und litt fortan unter einer Persönlichkeitsveränderung. Trotzdem war er in seiner Lebensqualität nach Ansicht des Gerichts anscheinend um einiges weniger beeinträchtigt, womit dieser erhebliche Unterschied der gezahlten Beträge zu rechtfertigen ist. (mehr …)